Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_354/2025
Urteil vom 9. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Flugzeugclub B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben, Abgabeperiode 2019,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025 (A-7532/2024).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 erhob der "Zoll Nordost" eine Nachforderung von Einfuhrabgaben von Fr. 339'750.30 für ein im Ausland immatrikuliertes Flugzeug (C.________). A.________ hatte mit diesem Flugzeug am 3. März 2019 als Passagier einen innerschweizerischen Flug angetreten. Das Flugzeug wird vom Flugzeugclub B.________ gehalten. A.________ hält einen Miteigentumsanteil von 10% am Flugzeug. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit Beschwerdeentscheid vom 29. Oktober 2024 ab.
B.
B.a. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhoben A.________ und der Flugzeugclub B.________ am 28. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 9. April 2025 beantragten A.________ und der Flugzeugclub B.________ die Sistierung des Verfahrens. Sie hätten ein Transparenzverfahren angestrengt, um an die Informationen zu gelangen, welche das BAZG nicht habe herausgeben wollen. Jenes Transparenzverfahren sei abzuwarten, da die verlangten Akten Relevanz für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufweisen würden. Am 16. April 2025 reichten sie erneut eine Eingabe ein und am 22. April 2025 schliesslich eine weitere und führten ergänzend aus, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte habe der Vorinstanz die Empfehlung ausgesprochen, Zugang zu den angefragten Informationen zu gewähren. Sollte sich das BAZG weigern, dieser Empfehlung nachzukommen, würden A.________ und der Flugzeugclub B.________ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Daher gebiete es die Verfahrensökonomie, das Verfahren zu sistieren.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setzte eine Frist bis zum 16. Juni 2025 an, um eine allfällige Replik einzureichen. Über die Beweisanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, spätestens im Endentscheid.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 2025 (Poststempel) beantragen A.________ und der Flugzeugclub B.________ (nachfolgend die Beschwerdeführer), die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025 sei aufzuheben und das Verfahren A-7532/2024 zu sistieren. Diese Sistierung sei so lange aufrechtzuerhalten, bis "die Rulings, die derzeit Gegenstand eines Verfahrens nach dem Öffentlichkeitsgesetz sind, vom BAZG an die Beschwerdeführer übermittelt worden sind oder bis die Frage des Zugangs zu diesen Rulings durch eine Justizbehörde rechtskräftig entschieden ist."
Das BAZG beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer nehmen mit Eingabe vom 27. August 2025 erneut Stellung zum Verfahren.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid hat die Sistierung des Verfahrens vor der Vorinstanz zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Aufhebung des eine Sistierung verweigernden Entscheids würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
1.2. Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr (gänzlich) behoben werden können (BGE 150 III 248 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; 139 V 604 E. 3.2, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
2.
Zu prüfen ist folglich zunächst, ob die Abweisung des Sistierungsantrags einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Prozessvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt.
2.1. Die Beschwerdeführer beantragen eine Sistierung des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt, in dem von den Beschwerdeführern angeforderte Rulings übermittelt worden seien oder bis eine Justizbehörde eine endgültige Entscheidung über den Zugang zu diesen Rulings getroffen habe. Hierbei handle es sich um Rulings, welche das BAZG den Konkurrenten des Flugzeugclubs B.________ gewährt habe. Während die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rechtmässigkeit des fraglichen innerstaatlichen Fluges geltend machen würden, beriefen sie sich im Eventualantrag auf die Gleichbehandlung im Unrecht. Zur Substanziierung dieses Eventualantrags benötigten die Beschwerdeführer die an die Konkurrenten gewährten Rulings.
Würde das vorinstanzliche Verfahren fortgesetzt, ohne dass der Inhalt der Rulings den Beschwerdeführern bekannt sei oder ohne dass endgültig über die Frage des Zugangs zu diesen Rulings entschieden worden wäre, würde dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. So könnten die Beschwerdeführer diesfalls ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machen und wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es wäre ihnen nicht möglich, im Rahmen der Replik Stellung zu nehmen und es sei davon auszugehen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Gelegenheit hätten, Schriftsätze einzureichen. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhalte, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde, ob es notwendig sei, weitere Dokumente vorlegen zu lassen, wäre die Vorinstanz selbst nicht in der Lage, die Vorlage der Rulings zu erwirken, womit dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan wäre. Auch im Hinblick auf die Kognitionsbeschränkung des Bundesgerichts sei es umso wichtiger, dass alle für den Ausgang des Verfahrens relevanten Tatsachen im Verfahren vor der Vorinstanz ermittelt würden.
2.2. Das BAZG stellt sich in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Gemäss der angefochtenen Zwischenverfügung werde über die Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und habe die Vorinstanz die für die Beurteilung der Streitsache relevanten Tatsachen von Amtes wegen festzustellen und Beweise zu erheben, soweit dies notwendig sei. Es könne somit keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführern das Recht genommen werde, ihre Interessen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu verteidigen.
3.
3.1. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeräumt. Im Rahmen dieser Replik haben sie die Möglichkeit, ihren Eventualantrag betreffend die Gleichbehandlung im Unrecht zu substanziieren und insbesondere auch Beweisanträge zu stellen bzw. zu ergänzen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach stellt das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 12 VwVG [SR 172.021]). Darunter fallen auch Tatsachen, welche sich für den Abgabepflichtigen günstig auswirken (Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3.3). Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Mai 2025 festhält, wird über die Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, spätestens mit dem Endentscheid (Ziff. 1 des Dispositivs).
Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass, sollte die Vorinstanz den Hauptantrag der Beschwerdeführer gutheissen, der Eventualantrag und damit auch die Sistierung des Verfahrens obsolet würden.
Mit ihren Vorbringen tun die Beschwerdeführer somit keinen Nachteil dar, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Vielmehr bleibt mit der angefochtenen Verfügung der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für die Beschwerdeführer günstiger künftiger Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Sollte der Rechtsmittelentscheid des Bundesverwaltungsgerichts letztlich zu ihren Ungunsten ausfallen, könnte er in der Folge mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden und dann geltend gemacht werden, die verweigerte Sistierung habe sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 1C_16/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3).
3.2. Damit sind die Prozessvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Folgedessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer (insb. der geltend gemachten unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und Ausführungen zu neuen Tatsachen und Beweismitteln).
Anzumerken ist lediglich noch, dass es sich bei einer verweigerten Sistierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt, womit allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteile 8C_116/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.4; vgl. auch 5A_470/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt der in solchen Konstellationen geltenden qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (vgl. Urteil 9C_193/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2 ff.).
3.3. Die Vorinstanz setzt eine Frist bis zum 16. Juni 2025 zur Einreichung einer allfälligen Replik. Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin zur Einreichung einer allfälligen Replik, wie er in der angefochtenen Verfügung angegeben ist, muss neu angesetzt werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno